Rodeln, Langlaufen oder Schitouren im Wald?

Im Winter kommt es immer wieder zu Problemen zwischen erholungssuchenden Menschen und den Eigentümern bzw sonstigen Waldnutzern. Es stellt sich die Frage, ob man mit Tourenschiern, Schneeschuhen, Langlaufschiern oder Rodeln den Wald benutzen darf oder ob die Nutzung vom Eigentümer untersagt werden kann.


Das Forstgesetz regelt die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken. Demnach ist ausdrücklich geregelt, dass von jedermann grundsätzlich der Wald zu Erholungszwecken (mit Einschränkungen, wie zB dem Radfahren) betreten werden darf. Nach dem Forstgesetz ist auch das Abfahren mit Schiern im Wald (abseits von Schipisten) zulässig, wenn es nicht im Bereich von Aufstiegshilfen und markierten Pisten erfolgt. Das bedeutet, dass das beliebte Abfahren von der Liftstation durch einen Wald (neben oder zwischen den Pisten) nicht zulässig ist, das Befahren des Waldes bzw von Waldschneisen mit Tourenschiern nicht in der Nähe von Liften oder Pisten aber zulässig ist. Das Gleiche gilt wohl auch für das in den letzten Jahren immer beliebter gewordene Schneeschuhwandern. Nach dem Forstgesetz ist auch das Schilanglaufen zulässig, wenn dafür keine Loipen angelegt werden und die nötige Vorsicht angewendet wird. Für all diese Fälle ist keine gesonderte Zustimmung des Waldeigentümers erforderlich. Anders verhält es sich mit der Anlage einer Loipe, die dann eventuell auch beworben und von anderen benutzt wird; dies bedarf natürlich der Zustimmung des Waldeigentümers. Das Rodeln fällt nach überwiegender Ansicht nicht unter den Begriff des Betretens und fällt daher nicht unter die allgemeine gesetzliche Benützungserlaubnis des Waldes zu Erholungszwecken. Das Rodeln im Wald bedarf daher der Zustimmung des Waldeigentümers. Unabhängig davon ist das Betreten (egal ob zum Wandern, Schifahren oder Rodeln) des Waldes auf Aufforstungsflächen und im Jungwald verboten. Das Rodeln auf Forststraßen bedarf ebenfalls der Zustimmung des Eigentümers bzw kann von diesem untersagt werden, nicht aber das Schifahren, Langlaufen oder Schneeschuhwandern, das nur in der Nähe von Schiliften und Pisten – wie auch im Wald – verboten ist.


(Dieser Text ist in abgeänderter Form in der österreichischen Bauernzeitung erschienen.)