Schicksal des gemeinsamen Hauses bei Scheidung

Es ist nicht gerade romantisch, schon vor oder bei der Hochzeit für den Fall der Scheidung Vorsorge zu treffen. Dies kann aber in bestimmten Fällen sinnvoll sein.


In Österreich gilt während der Ehe das Prinzip der Gütertrennung, das heißt jeder der Ehegatten bleibt nach der Eheschließung Alleineigentümer jener Gegenstände, die er/sie in die Ehe eingebracht hat, und wird Alleineigentümer jener Gegenstände, die er/sie während der Ehe erwirbt.


Wird die Ehe geschieden, egal ob einvernehmlich oder in einem durch Scheidungsklage eingeleiteten Gerichtsverfahren, muss das Vermögen der Ehegatten aufgeteilt werden. Wenn sich die beiden darüber nicht einigen können, entscheidet das Gericht über die Aufteilung. In diesem Fall wird das oben genannte Prinzip der Gütertrennung in wesentlichen Punkten durchbrochen. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen werden vom Gericht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse „nach Billigkeit” aufgeteilt. Dazu gehört auch die „Ehewohnung”, also jene Wohnung oder jenes Haus, wo die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben. Diese Aufteilung kann im Extremfall dazu führen, dass das von dem einen Partner in die Ehe eingebrachte Haus in das Eigentum des anderen übergeht.


Bislang gab es keine Möglichkeit, schon zu „Friedenszeiten“ einvernehmlich zu regeln, wer die Ehewohnung nach der Scheidung bekommt. Das ist nun, seit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009, möglich. Zu diesem Zweck müssen die Ehegatten eine entsprechende Vereinbarung abschließen, in der z.B. bestimmt wird, dass das von der Familienseite der Gattin stammende Haus im Eigentum der Gattin verbleiben soll. Damit eine solche Vereinbarung wirksam ist, muss sie in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden.


Auch eine solche Vereinbarung bietet keine hundertprozentige Sicherheit. Bei einer Scheidung kann nämlich das Gericht dann von einer solchen Vereinbarung abweichen, wenn diese einen Partner unzumutbar benachteiligt. Das kann dann der Fall sein, wenn bei Einhaltung der Vereinbarung die Lebensverhältnisse eines Partners oder eines gemeinsamen Kindes nicht ausreichend gedeckt wären oder sich deutlich verschlechtern würden (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes).


(Dieser Text ist in abgeänderter Form in der österreichischen Bauernzeitung erschienen.)