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  Treuhandschaft  

Verfügung über den Treuhandbetrag

Die Entgegennahme des Treuhandbetrages ist dem Treuhänder nur nach Mitteilung der Übernahme der
Treuhandschaft an die Rechtsanwaltskammer Wien gestattet. Die Verfügung über den Treuhandbetrag -
und zwar auch nur über Teile - ist dem Treuhänder erst nach Erhalt der Registrierung der Treuhandschaft
durch die Rechtsanwaltskammer Wien gestattet.

Überweisungen vom Treuhandkonto

Bei der Vereinbarung der Treuhandabwicklung mit dem Rechtsanwalt (zB bei Liegenschaftsveräußerungen)
sind die vom Treuhänder zu veranlassenden Geldbewegungen vorweg schriftlich zu bestimmen. Grundlage
ist ein eigener Auftrag zur Verfügung über das Treuhandkonto (Kontoverfügungsauftrag), der vom Treuhänder (dem Rechtsanwalt) und den Treugebern (zB Käufer und Verkäufer) unterfertigt wird. Dieser Auftrag bezieht sich auf das eigens errichtete Treuhandkonto und stellt sicher, dass der Treuhänder nur auf die Konten jener Personen überweisen kann, die der Bank und der Rechtsanwaltskammer Wien vorher bekannt gegeben wurden. Es wird sichergestellt, dass das Geld des Käufers beim Verkäufer auch tatsächlich ankommt. Der Treuhänder muss auch das Kreditinstitut, welches das Treuhandkonto führt, schriftlich und unwiderruflich verpflichten, von jeder Buchung auf dem Konto ein Duplikat jedes Kontoauszuges an die Rechtsanwaltskammer Wien zu übermitteln. Der Treuhänder muss der Rechtsanwaltskammer auch die Erfüllung der Treuhandbedingungen bzw die Beendigung der Treuhandschaft Wien mitteilen.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Treuhandbuches wird durch Revisionsbeauftragte der Rechtsanwaltskammer Wien überwacht. Diese unterliegen - wie der Treuhänder - der Verschwiegenheitspflicht.

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