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Schutz von Verbrechensopfern (18.12.2007)

Durch das Strafprozess-Reformgesetz, welches mit 1.1.2008 in Kraft tritt, werden die Rechte von Verbrechensopfern wesentlich erweitert:

1) Rechte, die allen Opfern zustehen:
- Recht auf Verständigung: Insbesondere müssen Opfer von einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder vom Vorhaben der Staatsanwaltschaft, diversionell vorzugehen, verständigt werden.
- Recht auf Information: Zu informieren sind Opfer insbesondere vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens, über ihre Rechte und über die Möglichkeit, Entschädigungs- und Hilfeleistungen zu erhalten.
- Recht auf Vertretung: Opfer können sich durch einen Rechtsanwalt, eine anerkannte Opferschutzeinrichtungen oder eine sonst geeignete Person vertreten lassen.
- Recht auf Akteneinsicht
- Recht auf Teilnahme: Das Opfer hat das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein und dort Fragen an den Beschuldigten, Zeugen und Sachverständige zu stellen.
- Rechtsmittelrechte: Opfer können bei Verletzung ihrer Rechte Einspruch oder Beschwerde erheben.

2) Opfer von Gewalt, gefährlicher Drohung oder Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität haben zusätzlich Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.

Diesen speziellen Opfern ist auf ihr Verlangen hin ein Sozialarbeiter, Psychologe, Therapeut bzw. Rechtsanwalt durch eine Verbrechensopferhilfeeinrichtung, die in einem diesbezüglichen Vertragsverhältnis mit dem Bundesministerium für Justiz steht, beizugeben.

3) Schließen sich Opfer einem Strafverfahren als Privatbeteiligte an, haben sie zusätzlich noch folgende Rechte:
- Stellung von Beweisanträgen bereits im Ermittlungsverfahren
- Aufrechterhaltung der Anklage, auch wenn die Staatsanwaltschaft von ihr zurücktritt
- Beschwerde gegen die richterliche Einstellung des Verfahrens
- Der Privatbeteiligte ist zur Hauptverhandlung zu laden; neben dem jeden Opfer zustehenden Fragerecht ist ihm Gelegenheit zu geben, am Schluss zu seinen Ansprüchen auszuführen.
- Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche zu erheben
- Verfahrenshilfe zu erhalten, sofern nicht juristische Prozessbegleitung gewährt wird

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass künftig Gerichte von Amts wegen das Ausmaß des Schadens feststellen müssen; wenn bei Körperverletzungsdelikten ein Sachverständiger bestellt wird, so ist diesem stets auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen. Dadurch sollen künftig über die bisherigen „symbolischen“ Privatbeteiligtenzusprüche hinausgehende Beträge schon im Strafverfahren dem Opfer zugesprochen werden können.

 

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