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Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer und Schenkungsmeldegesetz (30.7.2008)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit den Entscheidungen vom 7.3.2007 (Geschäftszahl G54/06 ua) und vom 15.6.2007 (Geschäftszahl G23/07 ua)jene Bestimmungen im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben, die das Erben und Schenken steuerpflichtig machten.

Die fraglichen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31.7.2008 außer Kraft. Ab 1.8.2008, 00:00 Uhr ist daher Erben und Schenken in Österreich steuerfrei.

Damit aber Vermögensverschiebungen auch nach dem 1.8.2008 nachvollzogen werden können, änderte der Gesetzgeber durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 die Bundesabgabenordnung wie folgt: Gemäß dem neuen § 121a BAO sind zukünftig bei Überschreiten bestimmter Wertgrenzen Schenkungen und Zweckzuwendungen von Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteilen und Sachvermögen dem Finanzamt anzuzeigen. Die Wertgrenzen betragen
- für Schenkungen zwischen Angehörigen € 50.000,– und
- für Schenkungen zwischen Fremden € 15.000,–.

Erfolgen Schenkungen zwischen Angehörigen innerhalb eines Jahres an dieselbe Person, so sind sie für die Ermittlung des Überschreitens der Wertgrenze zusammenzurechnen (1-Jahres-Betrachtung). Das gilt auch für Schenkungen zwischen Fremden, allerdings gilt hier eine 5-Jahres-Betrachtung.

Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 wurde auch das Grunderwerbssteuergesetz geändert. Da die Erbschafts- und Schenkungssteuer samt Grunderwerbsteueräquivalent entfallen, wird die Übertragung von Grundstücken künftig grunderwerbsteuerpflichtig. Allerdings bleibt der zu entrichtende Betrag unverändert: Die Höhe des früheren Grunderwerbsteueräquivalents entspricht exakt der Grunderwerbsteuer, nämlich 2 % der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert) zwischen Ehegatten bzw. Eltern und Kindern (bzw. Enkeln) und 3,5 % in den anderen Fällen. Auch Begünstigungen, die früher das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz für die Übertragung von Grundstücken vorsah, bleiben erhalten und finden sich nunmehr im Grunderwerbsteuergesetz (z.B. Freibetrag von € 365.000 für unentgeltliche Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen; Möglichkeit für Ehegatten, eine gemeinsame Wohnstätte durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufzuteilen).

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