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Stiftungseingangssteuergesetz (5.8.2008)

Das neue Stiftungseingangssteuergesetz soll die mit der Aufhebung der Schenkungssteuer auslaufende Eingangsbesteuerung für Stiftungen ersetzen und sicherstellen, dass Zuwendungen an intransparente ausländische Stiftungen nicht von der Steuer befreit werden.
Auch im Falle der Stiftungseingangssteuer ist die Steuerpflicht dann gegeben, wenn einer der Beteiligten Inländer ist. Steuerschuldner ist der Erwerber des Vermögens, wenn dieser seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, sonst der Zuwendende.

Die Steuer beträgt grundsätzlich 2,5% der Höhe der Zuwendung an die Stiftung, werden einer Stiftung inländische Grundstücke zugewendet, so erhöht sich die Steuer (analog der Grunderwerbssteuer) um 3,5% des Wertes der Grundstücke. In drei Fällen erhöht sich die Steuer jedoch auf 25% der Höhe der Zuwendungen:
1. Wenn die Stiftung nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist;
2. nicht spätestens im Fälligkeitszeitpunkt dem zuständigen Finanzamt sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation, die Vermögensverwaltung oder die Vermögenszuwendung betreffen, offen gelegt worden sind; oder
3. wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (und daher keine steuerliche Erfassung von Rückflüssen an die steuerpflichtigen Stiftungsbegünstigten gewährleistet werden kann).

Steuerfrei bleiben Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und bestimmte Zuwendungen von Todes wegen. Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Steuerbefreiung für Zuwendungen unter Lebenden von Fahrnissen und Geldforderungen an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Institutionen ist offensichtlich einem Redaktionsversehen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Opfer gefallen.

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