Anti-Doping-Recht (23.3.2009)
Nach dem Dopingskandal bei den Olympischen Winterspielen in Turin hat sich der österreichische Gesetzgeber zu einer Verschärfung der österreichischen Dopingregeln entschlossen. Waren die Doping-relevanten Bestimmungen ursprünglich im Bundes-Sportförderungsgesetz enthalten, ist mit 1. Juni 2007 das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG) in Kraft getreten. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich novelliert und im Bereich der Dopingbekämpfung, insbesondere hinsichtlich der gerichtlichen Strafen, verschärft.
Das Anti-Doping-Bundesgesetz bildet auch die Schnittstelle zum Welt-Anti-Doping-Code (WADA Code), dessen aktualisierte Fassung seit 1.1.2009 in Kraft ist. Das österreichische Anti-Doping-Bundesgesetz regelt neben der Durchführung von Dopingkontrollen auch das Verfahren der Analyse der genommen Proben sowie das nachfolgende Disziplinarverfahren, aber auch die strafrechtliche Verfolgung.
Im Falle einer positiven Dopingprobe leitet die NADA (Nationale Anti-Doping-Agentur Austria; www.nada.at) ein Disziplinarverfahren gegen den Sportler ein, das im Falle des Nachweises eines Doping-Vergehens mit einer Sperre endet. Diese Entscheidung kann bei der Unabhängigen Schiedskommission bekämpft werden.
Für den Sportler, der selbst Dopingmittel konsumiert oder verbotene Methoden an sich ausübt, kommen (derzeit) „nur“ Disziplinarmaßnahmen in Betracht, die aber auch bis zu einer lebenslangen Sperre reichen können. Werden Dopingmittel aber weitergegeben, kommen gerichtliche Strafen (bis zu Gefängnisstrafen) zur Anwendung. Wer nämlich zu Zwecken des Dopings verbotene Stoffe in Verkehr setzt oder verbotene Methoden bei anderen anwendet, muss mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Die dafür vorgesehenen Freiheitsstrafen können, abhängig von der Schwere des Delikts, bis zu 5 Jahren (bei wiederkehrender bzw. gewerbsmäßiger Begehung) reichen. |