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Vulkanasche: Auswirkungen auf das Dienstverhältnis

Zahlreiche Dienstnehmer konnten wegen der Luftraum- und Flughafensperren aufgrund der Aschewolke nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Für den betroffenen Dienstnehmer stellen sich Fragen wie „Kann ich entlassen werden?“, „Muss mir der Dienstgeber trotzdem mein Entgelt bezahlen?“, „Muss ich Urlaubstage verbrauchen?“.

Dienstnehmer, die nicht zur Arbeit erscheinen, weil ihre Flüge ausgefallen oder stark verspätet sind, müssen keine Entlassung befürchten. Das Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist nicht ungerechtfertigt und stellt daher keine Pflichtverletzung dar.

Ist ein Dienstnehmer ohne sein Verschulden daran gehindert, den Arbeitsplatz zu erreichen, muss er dies dem Dienstgeber unverzüglich (sobald es ihm möglich ist) melden. Der Dienstnehmer muss auch alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Dienstverhinderung zu vermeiden oder kurz zu halten. Im Fall eines Flugausfalls kann der Dienstnehmer – abhängig von der Entfernung – daher verpflichtet sein, auf andere Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Mietauto) auszuweichen.

Hat der Dienstnehmer alles Zumutbare für eine baldige Rückkehr unternommen und den Dienstgeber entsprechend informiert, ist das Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Der Dienstgeber kann diesfalls auch nicht verlangen, dass der Dienstnehmer für die aus diesem Grund entfallenen Arbeitstage Urlaub nimmt.

Was die Entgeltfortzahlung anlangt, muss zwischen Angestellten und Arbeitern differenziert werden. Für Angestellte gilt: Bei einem wichtigen, die Person des Angestellten betreffenden Grund für die Dienstverhinderung, an welchem den Angestellten kein Verschulden trifft und der nur verhältnismäßig kurz dauert, behält der Angestellte den Entgeltanspruch. Für Arbeiter können in den Kollektivverträgen ähnliche, aber auch abweichende Regelungen enthalten sein. Dies kann dazu führen, dass zwar die Abwesenheit gerechtfertigt ist, der Arbeiter für diese Tage jedoch keinen Lohn erhält.

Vereinzelt kam es durch die Einschränkungen der Luftfahrt auch zu Störungen auf der Seite des Dienstgebers. Kann der Dienstgeber wegen Betriebseinschränkung oder Betriebsstillstand den Dienstnehmer nicht beschäftigen und schickt ihn nach Hause, behält der Dienstnehmer den Entgeltanspruch. Stellt der Dienstgeber dem Dienstnehmer lediglich frei, nach Hause zu gehen, kann das ein Angebot zur Inanspruchnahme von Zeitguthaben oder Urlaub sein, das der Arbeitnehmer nicht annehmen muss.

Wer wegen der Einschränkungen im Flugverkehr eine Flugreise absagen musste, kann den dafür vereinbarten Urlaub nicht einseitig verschieben. Der Dienstnehmer muss versuchen, mit dem Dienstgeber für den neuen Reisetermin eine neue Urlaubsvereinbarung zu treffen.

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