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Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Budgetbegleitgesetz 2009

Die nachfolgend beschriebenen Änderungen gelten für Umsätze, die ab dem 1.1.2010 getätigt werden.

Grundsätzliches:
Umsatzsteuerpflichtig sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt (sogenannter Grundtatbestand). Ob eine Leistung der österreichischen Umsatzsteuer unterliegt, hängt davon ab, wo der Leistungsort liegt. Nur wenn dieser im Inland liegt, fällt österreichische Umsatzsteuer an.

Neue Generalklausel, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist:
Jene Bestimmungen im UStG, die den Ort von „sonstigen Leistungen“ (insbesondere Dienstleistungen, Duldungsleistungen wie Vermietung oder Einräumung von Rechten) regeln, wurden durch das Budgetbegleitgesetz nun geändert:
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so liegt der Leistungsort dort, wo der Empfänger sein Unternehmen (seine Betriebsstätte) hat. Es gilt ab sofort somit im zwischenunternehmerischen Bereich ganz allgemein das Empfängerortprinzip statt dem früheren Unternehmerortprinzip.

In diesem Fall ist daher eine Rechnung ohne USt auszustellen. In dieser Rechnung ist auf den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger gemäß § 3a Abs 6 UStG hinzuweisen.

Neu sind ab 2010 weiters die strengeren Aufzeichnungspflichten: Mussten früher sog. Zusammenfassende Meldungen (ZM) an das Finanzamt nur bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erstattet werden, muss das jetzt auch bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen geschehen. Ab dem 1.1.2010 sind daher für im Gemeinschaftsgebiet erbrachte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, zu melden:
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und
b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.

Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer, so liegt der Leistungsort dort, wo der Leistungserbringer sein Unternehmen (seine Betriebsstätte) betreibt (Ursprungsortprinzip).

Neben der Generalklausel gibt es zahlreiche Sondertatbestände (wie bisher). So ist zB bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft der Leistungsort dort, wo sich die Liegenschaft befindet.

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