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Unzulässigkeit von Zahlscheingebühren

Wer im Zahlungsverkehr keine Einzugsermächtigung geben wollte, musste für die Verwendung von Zahlscheinen extra bezahlen. Begründet wurde das dies damit, dass die Abwicklung von Zahlscheinzahlungen höhere verursacht. Es bleib somit nur die doch eine Einzugsermächtigung zu erteilen oder die Mehrkosten für die Verwendung von Zahlscheinen zu bezahlen.

Mit dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) hat der Gesetzgeber dem einen Riegel vorgeschoben: § 27 Abs. 6 Zahlungsdienstegesetz verbietet die Einhebung von Entgelten für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments. Für Zahlungen mittels Zahlschein, Telebanking, etc dürfen daher keine Gebühren eingehoben werden. Bei einem Verstoß gegen diese Regel droht dem verantwortlichen Unternehmer eine Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,–.

Es empfiehlt sich daher, auf die jeweiligen Rechnungen zu achten: Findet sich darauf ein Posten „Zahlscheingebühr“, so kann mitunter ein E-Mail oder ein Anruf beim Zahlungsempfänger zu einer entsprechenden Gutschrift bei der nächsten Rechnung führen. Sollte dies nichts nutzen, empfiehlt es sich, die Zahlscheingebühr „unter Vorbehalt der Rückforderung“ zu bezahlen und diesen Vorbehalt (zu Beweiszwecken) durch E-Mail, Einschreiben oder Fax dem Geschäftspartner mitzuteilen und ihn gleichzeitig zur Rückzahlung aufzufordern.

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