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Pflichten eines Baumbesitzers

In zwei unterschiedlich gelagerten Entscheidungen hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst mit den Pflichten eines Baumbesitzers auseinandergesetzt:

Im „St. Pöltner Baum-Fall“ bestätigte das Höchstgericht, dass die Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB auch für umgestürzte Bäume gilt (29.11.2011, 2 Ob 203/11h).

Der Sturm „Emma“ hatte im März 2008 zu einem tragischen Unfall geführt. In St. Pölten stürzte eine Pappel auf ein vorbeifahrendes Auto, wobei eine Person getötet und drei Personen verletzt wurden.

Im Zivilverfahren wurde die Stadt St. Pölten als Baumerhalterin zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das Gericht kam zum Schluss, dass Ursache für den Unfall der verfaulte Zustand des Baumes war, und nicht der Sturm als höhere Gewalt.

Baumbesitzer trifft für Schäden durch um- oder herabstürzende Teile ebenso wie Gebäudebesitzer eine verschärfte Haftung und eine teilweise umgekehrte Beweislast: In diesem Fall hätte die Stadt St. Pölten beweisen müssen, alles vernünftigerweise Mögliche getan zu haben, um die Umgebung vor Schäden zu bewahren. Dies gelang ihr aber nicht, da die gebotenen halbjährigen Kontrollen nach der ÖNORM L 1122 , verschärft noch durch das fortgeschrittenen Alter des Baumes und seinen Standort an einer stark frequentierten Strasse, nicht durchgeführt wurden. Der OGH konnte im Urteil der Vorinstanzen keine „krasse Fehlbeurteilung“ erkenne und wies die außerordentliche Revision zurück.

Im zweiten Fall stellte der OGH einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen überhängende Äste fest (22.11.2011, 4 Ob 43/11v).

Zwei Grundstücksnachbarn stritten sich nach einem Astabbruch: Ein 15 Meter langer, abgestorbener Eichenast war auf das Nachbargrundstück gefallen. Es entstand nur Sachschaden, jedoch getraute sich die Eigentümerin der Liegenschaften auf Grund weiterer überhängender toter Äste nicht mehr, ihr Grundstück in diesem Bereich zu benützen. Sie klagte auf Beseitigung des Überhangs und bekam in letzter Instanz recht.

Schon bisher waren überhängende Äste als Immissionen qualifiziert worden, die ein Eigentümer nicht zu dulden braucht. Das jedem Eigentümer nach § 422 ABGB zustehende Selbsthilferecht, überhängende (fachgerecht) Äste selbst zu beseitigen, bedeutet nicht, dass der gestörte Nachbar seinen Unterlassungsanspruch gegen die unzulässigen Immissionen nach § 364 ABGB verliert, wenn wie in diesem Fall die Ausübung des Selbsthilferechts nicht leicht und einfach zu bewerkstelligen ist.

Strittig durch die Instanzen war jedoch, ob der Baumbesitzer zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes, also zu einem aktiven Tun, gezwungen werden kann. Dies stellte nun das Höchstgericht fest, da „der Überhang erhebliche Gefahr für Sachschäden und für Leib und Leben berge. Der davon betroffene Grundstücksteil der Klägerin sei für die ortsübliche Benutzung (Aufenthalt im Garten) deshalb unbrauchbar“. Die Klägerin kann die Beseitigung konkret bezeichneter gefährlicher Äste und Bäume verlangen.

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