Home
Philosophie
Moderne Rechtsberatung
Beratungsschwerpunkte
Team
Treuhandschaft
News
Offene Stellen
Kontakt

Impressum

  News  

Nachbarrecht: Neues zum Recht auf Licht (19.11.2007)

Im Nachbarrecht berechtigen ab 1.7.2004 negative Immissionen von fremden Bäumen und Pflanzen (also vor allem unzumutbare Beeinträchtigungen durch ihren Schattenwurf) den Nachbarn zur Unterlassungsklage. Modifiziert wurde weiters das geltende Selbsthilferecht (Abschneiden von überwachsenden Ästen und Wurzeln).

Streitigkeiten wegen des „Rechts auf Licht“ sollen aber primär außergerichtlich bereinigt werden. Die Gerichte können von den Beteiligten erst dann angerufen werden, wenn es nicht gelingt, binnen drei Monaten eine gütliche Einigung vor einer Schlichtungsstelle zu erreichen.

War zunächst noch unklar, wie die Gerichte die neue Regelung auslegen würden, insbesondere welches Ausmaß die Beschattung erreichen muss, damit sie gerichtlich untersagt werden kann, liefert nun eine höchstgerichtliche Entscheidung Anhaltspunkte: Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Entzug des Lichteinfalls beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalles auszugehen ist. Unzumutbarkeit ist im Einzelfall umso eher verwirklicht, als zeitlich und räumlich überwiegend (über 50%) kein (Sonnen-, Tages-)Licht in Wohnräumen und/oder im Garten einfallen kann.

>> zurück
 
BRANDSTETTER, BAURECHT, PRITZ & PARTNER Rechtsanwälte KG    1010 Wien    Herrengasse 5     Österreich     Tel. +43 (01)533 32 13, 533 74 72    Fax DW-10    law@bppa.at     www.bppa.at