Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Bauwesen (20.11.2008)
In der Baubranche kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen ihre Arbeitnehmer zwar bei der Sozialversicherung anmelden, jedoch niemals Beiträge für sie abführen. Machen die Sozialversicherungsträger ihre Forderungen dann geltend, endet das meist mit dem Konkurs des Unternehmens.
Um diesem Problem Herr zu werden, wurde mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2008, ein spezieller Haftungstatbestand in das ASVG eingeführt: Gemäß § 67a ASVG haften Bauunternehmen, die Bauaufträge an Subunternehmen weitergeben, für deren Beitragsrückstände. Die Haftung ist der Höhe nach mit 20% des geleisteten Werklohnes begrenzt und wird schlagend, wenn zur Hereinbringung der Sozialversicherungsbeträge erfolglos Exekution geführt wurde oder das Subunternehmen bereits insolvent ist.
Es gibt allerdings zwei Möglichkeiten, wie man sich von dieser Haftung befreien kann:
1. Man kann sogleich bei Bezahlung des Werklohnes 20 Prozent von diesem an das Dienstleistungszentrum und nur die restlichen 80 Prozent an den Subunternehmer selbst überweisen.
2. Man haftet nicht, wenn man sich eines in die sog. HUF-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) eingetragenen Subunternehmers bedient. In diese Liste werden Unternehmen aufgenommen, die keine Beitragsrückstände haben, seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbringen und sich nichts zu Schulden kommen haben lassen.
Die neuen Bestimmungen treten in Kraft, sobald bei den Sozialversicherungsträgern die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dies wird mit Verordnung bekannt gegeben. |