Nicht fristgerechte Einreichung der Bilanz zum Firmenbuch

Wir machen auf eine für Unternehmen wichtige Gesetzesänderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 aufmerksam: 


In das Firmenbuch eingetragene Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen eingetragener Tatsachen (Änderung des Firmenwortlauts, des Sitzes, des Gesellschaftsvertrags, Namensänderungen von Gesellschaftern oder Geschäftsführern, Geschäftsführer- oder Gesellschafterwechsel etc.) unverzüglich beim Firmenbuchgericht anzumelden. Bislang wurden die zur Anmeldung verpflichteten Organe des Unternehmens vom Firmenbuchgericht zunächst aufgefordert, die Anmeldung vorzunehmen, anderenfalls eine Zwangsstrafe verhängt werden würde. 


Seit 01. Jänner 2011 kann das Firmenbuchgericht an Stelle einer solchen Aufforderung unter Androhung einer Zwangsstrafe sofort durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe bis zu € 3.600,00 verhängen (§ 24 Abs. 3 Firmenbuchgesetz). Gegen die Strafverfügung kann das betroffene Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, wobei in diesem Einspruch die Gründe für die nicht rechtzeitig erfolgte Anmeldung anzugeben sind. Wird fristgerecht begründeter Einspruch erhoben, dann tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft und über die Zwangsstrafe wird im ordentlichen Verfahren mit Beschluss entschieden.


Auch bei Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Bilanz wird fortan sofort "scharf geschossen": Gemäß § 277 Unternehmensgesetzbuch sind die Geschäftsführer verpflichtet, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss und den Lagebericht beim Firmenbuchgericht einzureichen. Wird die Einreichung nicht rechtzeitig vorgenommen, so wird vom Firmenbuchgericht ohne vorausgehendes Verfahren eine Zwangsstrafe von € 700,00 durch Strafverfügung verhängt (§ 283 Abs. 2 UGB). Auch hier besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tagen Einspruch zu erheben (siehe oben). 


Wir empfehlen daher, schon jetzt den Termin für die Einreichung des Jahresabschlusses samt Lagebericht zum Firmenbuch vorzumerken (in der Regel Ende September) und dafür Sorge zu tragen, dass der Jahresabschluss bis zu diesem Zeitpunkt fertig gestellt und in der Generalversammlung behandelt worden ist.